FAQ | Ihre Fragen

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Bastian Seemann
Ihre Fragen

Häufig gestellte Fragen z.B. über die Kehrpflicht oder den Einbau eines neuen Ofens finden Sie hier in unserem neuen FAQ-Bereich. Wenn für Sie diese Informationen zu Ihrem Belangen unklar sind, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

FAQ | Schornsteinfegerwesen...


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How to Use

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Entsprechend der der gesetzlichen Grundlage nach § 1 Abs. 3 und § 14 Abs 1-3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes muss der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle 3 – 5 Jahre (2 mal in 7 Jahren) in bestehenden Gebäuden, in denen überprüfungspflichtige Feuerstätten betrieben werden, eine Feuerstättenschau durchführen.

Ziel der Feuerstättenschau ist es, Schäden und Mängel frühzeitig zu erkennen und dafür Sorge zu tragen, dass die Feuerungsanlagen sicher betrieben werden können.

Aus diesem Grund werden alle Feuerungsanlagen in der Feuerstättenschau berücksichtigt, also auch diejenigen, die nicht regelmäßig überprüft oder gereinigt werden können.

Die erste Feuerstättenschau (Bauabnahme) wird nach Fertigstellung neu errichteter, überprüfungspflichtiger Feuerstätten und Abgasanlagen (z.B. in einem Neubau) durchgeführt.
Über das Ergebnis der Feuerstättenschau erhalten Sie eine verbindliche Bescheinigung, den Feuerstättenbescheid. Mit dessen Zugang verliert der vorherige seine Gültigkeit.

In diesem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Tätigkeiten an Feuerstätten und Abgasanlagen (Kehrungen, Messungen und Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durch einen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden müssen.

Die erhobenen Gebühren für die gesamte Feuerstättenschau sind gesetzlich in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt.
Die Errichtung einer neuen Feuerstätte bedarf einer sorgfältigen Planung und muss im Vorfeld bei dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger angemeldet werden. Dies geschieht, in Schleswig-Holstein, über die so genannte „Anlage 5 – Vordruck für Feuerungsanlagen“ >> DOWNLOAD VORDRUCK ANLAGE 5 und geht einher mit der Schornsteinquerschnittsberechnung. Die belegt, dass der ausgewählte Ofen mit dem Schornstein funktioniert.

Werden Sie von einem Ofenbauer betreut, übernimmt dieser in der Regel die Anmeldung beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Der Bezirksschornsteinfeger prüft die Unterlagen und verfasst eine Stellungnahme, in der er sein OK gibt oder ggf. Unterlagen nachfordert. Nach Fertigstellung des Kaminofens, darf dieser erst mit der Schlussabnahme des Bezirksschornsteinfegers betrieben werden.

Als Eigentümer sind Sie in der Pflicht, sich die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit bescheinigen zu lassen. („Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat“ (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BO S-H). Vereinbaren Sie also bitte rechtzeitig einen Abnahmetermin.
Ist noch kein Schornstein vorhanden, muss auch dieser über die Anlage 5 angemeldet werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Anforderungen an die Ableitbedingungen zum 01.01.2022 verschärft haben. Ein neu errichteter Schornstein darf somit nicht mehr an einer beliebigen Stelle am Gebäude errichtet werden und muss eine bestimmte Höhe erreichen, damit die Abgase sicher abtransportiert werden. Die benötigte Schornsteinhöhe muss nach der 1. BImSchV oder nach VDI 3781 Blatt 4 ermittelt werden.

Seit dem 01.09.2022 findet, mit in Kraft treten der neuen Landesbauordnung (LBO) in Schleswig-Holstein, die Rohbauabnahme wieder Einzug. Diese ermöglicht das rechtzeitige Erkennen von Mängeln an der Abgasanlage. Der Schornstein muss im Rohbauzustand (unverputzt, unverkleidet) vom bev. Bezirksschornsteinfeger besichtigt werden (LBO § 42 Abs 6). Dabei ist es hilfreich, wenn mit der Anlage 5 bereits Planungsunterlagen zum Schornstein (Grundrisse, Ansichten des Gebäudes) übermittelt werden.
Die Errichtung einer neuen Heizungsanlage bedarf einer sorgfältigen Planung und muss immer im Vorfeld bei dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger angemeldet werden (EWKG Schleswig-Holstein beachten!). Dies geschieht, in Schleswig-Holstein, über die so genannte „Anlage 5 – Vordruck für Feuerungsanlagen“ >> DOWNLOPAD VORDRUCK ANLAGE 5
Dazu zählen auch sämtliche Heizungsanlagen, in denen Öl, Gas oder feste Brennstoffe verbrannt werden. In der Regel übernimmt Ihr Heizungsbauer die Anmeldung der Anlage. Der Bezirksschornsteinfeger prüft die Unterlagen und verfasst eine Stellungnahme, in der er sein OK gibt oder ggf. Unterlagen nachfordert. Nach Fertigstellung der Heizung, darf diese erst mit der Schlussabnahme des Bezirksschornsteinfegers betrieben werden. Als Eigentümer sind Sie in der Pflicht, sich die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit bescheinigen zu lassen. („Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat“ (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BO S-H). Vereinbaren Sie also bitte rechtzeitig einen Abnahmetermin.

Wichtiger Hinweis zum EWKG:
Am 17.12.2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Die bev. Bezirksschornsteinfeger/innen fungieren als Erfüllungsgehilfen des Landes Schleswig-Holstein und führen die Dokumentation über die Anzeige und Nachweise der Erfüllung des Gesetzes. Das bedeutet mit dem Einbau einer neuen Heizung sind Sie als Eigentümer verpflichtet 15% Ihres jährlichen Energiebedarfs mit erneuerbaren Energien zu decken. Die gewählte Erfüllungsoption reichen Sie mit dem Formular „Anzeige Eigentümer*in zu den Erfüllungsoptionen nach §9 EWKG“) >> DOWNLOAD FORMULAR ANZEIGE EIGENTÜMER bei Ihrem bev. Bezirksschornsteinfeger vor Einbau der Anlage ein. Dieser prüft die Unterlagen und verfasst eine Stellungnahme, in der er die Erfüllung der Anzeigepflicht bescheinigt. Innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage oder nach Anschluss an ein Wärmenetz, muss mit einem weiteren Formular, je nach gewählter Erfüllungsoption z.B. „ Wärmepumpe – Nachweis nach §9 EWKG“ (schleswig-holstein.de - Klimaschutz - Energiewende- und Klimaschutzgesetz), >> DOWNLOAD FORMULARE ZUR ERFÜLLUNG DER PFLICHT GEMÄSS § 9 EWKG der Nachweis an den bev. Bezirksschornsteinfeger ausgehändigt werden. Dieser prüft, ob die 15 % erneuerbare Energien mit den gewählten Optionen abgedeckt ist und bescheinigt dies wiederum dem Eigentümer in einer Stellungnahme. Für diese Amtshandlungen erheben die beliehenen Bezirksschornsteinfer*innen Gebühren nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

Häufige Fragen zum Gebäudeenergiengesetz 2024 werden auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz beantwortet:
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