Die Errichtung einer neuen Heizungsanlage bedarf einer sorgfältigen Planung und muss immer im Vorfeld bei dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger angemeldet werden (EWKG Schleswig-Holstein beachten!). Dies geschieht, in Schleswig-Holstein, über die so genannte „Anlage 5 – Vordruck für Feuerungsanlagen“
>> DOWNLOPAD VORDRUCK ANLAGE 5
Dazu zählen auch sämtliche Heizungsanlagen, in denen Öl, Gas oder feste Brennstoffe verbrannt werden. In der Regel übernimmt Ihr Heizungsbauer die Anmeldung der Anlage. Der Bezirksschornsteinfeger prüft die Unterlagen und verfasst eine Stellungnahme, in der er sein OK gibt oder ggf. Unterlagen nachfordert. Nach Fertigstellung der Heizung, darf diese erst mit der Schlussabnahme des Bezirksschornsteinfegers betrieben werden. Als Eigentümer sind Sie in der Pflicht, sich die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit bescheinigen zu lassen. („Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat“ (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BO S-H). Vereinbaren Sie also bitte rechtzeitig einen Abnahmetermin.
Wichtiger Hinweis zum EWKG:
Am 17.12.2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Die bev. Bezirksschornsteinfeger/innen fungieren als Erfüllungsgehilfen des Landes Schleswig-Holstein und führen die Dokumentation über die Anzeige und Nachweise der Erfüllung des Gesetzes. Das bedeutet mit dem Einbau einer neuen Heizung sind Sie als Eigentümer verpflichtet 15% Ihres jährlichen Energiebedarfs mit erneuerbaren Energien zu decken. Die gewählte Erfüllungsoption reichen Sie mit dem Formular „Anzeige Eigentümer*in zu den Erfüllungsoptionen nach §9 EWKG“)
>> DOWNLOAD FORMULAR ANZEIGE EIGENTÜMER
bei Ihrem bev. Bezirksschornsteinfeger vor Einbau der Anlage ein. Dieser prüft die Unterlagen und verfasst eine Stellungnahme, in der er die Erfüllung der Anzeigepflicht bescheinigt. Innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage oder nach Anschluss an ein Wärmenetz, muss mit einem weiteren Formular, je nach gewählter Erfüllungsoption z.B. „ Wärmepumpe – Nachweis nach §9 EWKG“ (schleswig-holstein.de - Klimaschutz - Energiewende- und Klimaschutzgesetz),
>> DOWNLOAD FORMULARE ZUR ERFÜLLUNG DER PFLICHT GEMÄSS § 9 EWKG
der Nachweis an den bev. Bezirksschornsteinfeger ausgehändigt werden. Dieser prüft, ob die 15 % erneuerbare Energien mit den gewählten Optionen abgedeckt ist und bescheinigt dies wiederum dem Eigentümer in einer Stellungnahme. Für diese Amtshandlungen erheben die beliehenen Bezirksschornsteinfer*innen Gebühren nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
Häufige Fragen zum Gebäudeenergiengesetz 2024 werden auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz beantwortet:
BMWK - Jetzt umsteigen auf klimafreundliche Wärme! >>